Artikel 8
Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.
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