vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)