Artikel 8
Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises
§ 1.
Soweit zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, ist der Beförderungspreis im Voraus zu zahlen.
§ 2. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen die Bedingungen fest, unter denen ein Beförderungspreis zu erstatten ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20010010
Dokumentnummer
NOR40198200
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