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Artikel 8 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 8

Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises

§ 1.

Soweit zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, ist der Beförderungspreis im Voraus zu zahlen.

§ 2. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen die Bedingungen fest, unter denen ein Beförderungspreis zu erstatten ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198200

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