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Artikel 8 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 8

Artikel 8. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, die zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer des Rechtes an dem Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten.

Schlagworte

Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024565

alte Dokumentnummer

N2193625719S

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