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Artikel 7 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 7

(1) Artikel 7.Die Dauer des durch dieses Übereinkommen gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

(2) Doch richtet sich, falls diese Frist nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen werden sollte, die Dauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Verbandsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes anzuwenden, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt.

(3) Bei den Werken der Photographie und den durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werken, bei den nachgelassenen Werken und bei den anonymen oder pseudonymen Werken richtet sich die Dauer des Schutzes nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

Vgl. die §§ 60 - 64 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Schutzfristvergleich, Lichtbild

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024599

alte Dokumentnummer

N2193630145S

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