Artikel 8 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Die Auszahlung des Bundeszuschusses gemäß Art. 4 Abs. 1 erfolgt für 2011 im Dezember 2011. In den Folgejahren 2012 bis 2014 erfolgt die Auszahlung in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 5 und 6) aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132340

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