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Artikel 8 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40200547

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