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Artikel 8 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 8

Verhältnis zu anderen Regelungen

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge insbesondere über die Rechtshilfe in Strafsachen der Vertragsparteien nicht berührt.

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