vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2) Dieses Abkommen wird von beiden Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. (3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006

in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (bosnisch, kroatisch und serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte