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Artikel 7 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

  1. a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, insbesondere über die Anwendung von technischen Mitteln, und
  2. b) Fachliteratur, Zollvorschriften, wissenschaftliche und fachliche Arbeiten auf dem Gebiet des Zollwesens

    untereinander austauschen.

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