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Artikel 8 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei führt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Ermittlungen durch. Darin sind alle Maßnahmen inbegriffen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei für das eigene Verfahren der Zollbehörden bei der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zu treffen sind. Die vorläufige Festnahme oder Verhaftung von Personen sowie jeder sonstige Entzug der persönlichen Freiheit sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben, Geldstrafen und anderen Beträgen sind von der Amtshilfe nach diesem Abkommen ausgenommen.

(2) Die Ermittlungen erfolgen entsprechend dem Recht der ersuchten Vertragspartei. Dem Vorschlag der ersuchenden Zollverwaltung, in bestimmter Weise vorzugehen, kann entsprochen werden, sofern dies nicht mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei im Widerspruch steht.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Zollverwaltung mitgeteilt.

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