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Artikel 7 Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

Artikel 7

Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Dieses Abkommen berührt auch nicht Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Auslieferung sowie Angelegenheiten in Verbindung mit steuer- und zollrechtlichen Delikten.

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