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Artikel 7 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete

  1. f ördern.

Schlagworte

Ausbildung, Bankwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030812

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