Artikel 6
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;
(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Gesundheits-, Berg-, Wasser- und Sporttourismus, sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Schlagworte
Gesundheitstourismus, Bergtourismus, Wassertourismus
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001980
Dokumentnummer
NOR40030811
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