Artikel 7
Die Anliegerstaaten werden in folgenden Fällen vor der Zulassung von Wasserentnahmen einander rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben:
- a) bei vorgesehener Verwendung außerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 750 l/sec übersteigt;
- b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 1 500 l/sec übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131163
alte Dokumentnummer
N8196739617L
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