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Artikel 7 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1924

Artikel 7

Artikel VII. Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007229

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