Artikel 6
Artikel VI. Für den Fall, daß sich bei einer auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten begangenen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I Grund zur Annahme ergibt, die unzüchtigen Gegenstände seien in einem anderen Vertragsstaate angefertigt oder von dort eingeführt worden, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß die auf Grund des Abkommens vom 4. Mai 1910 bezeichnete Behörde unverzüglich den Tatbestand der Behörde des anderen Vertragsstaates mitteilt und ihr gleichzeitig eine erschöpfende Darstellung des Sachverhaltes gibt, um sie in den Stand zu setzen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001762
Dokumentnummer
NOR40007228
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