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Artikel 7 Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1982

Artikel 7

Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung des Rechtes eines Vertragsstaats auf Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Monopolmißbräuchen ausgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002578

Dokumentnummer

NOR12032894

alte Dokumentnummer

N2198225457S

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