Artikel 6
Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkünfte gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10002578
Dokumentnummer
NOR12032893
alte Dokumentnummer
N2198225456S
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