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Artikel 7 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 7

Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096830

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