II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg
Artikel 7
Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20005710
Dokumentnummer
NOR40096830
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