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Artikel 7 Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1935

Artikel 7

Artikel 7. Im Namen der beiden Staaten werden die in Betracht kommenden wissenschaftlichen Institute, Kommissionen usw. einvernehmlich prüfen, welche wissenschaftlichen Fragen sich dazu eignen, zum Gegenstande gemeinschaftlicher Veröffentlichungen oder der Aufteilung einschlägiger Themen zwischen ungarischen und österreichischen Gelehrten gemacht zu werden. In den Fällen, in welchen die Prüfung ergeben wird, daß ein solches Zusammenwirken zweckmäßig und wünschenswert wäre, werden die beiden Staaten dasselbe nach Tunlichkeit fördern.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009200

Dokumentnummer

NOR12117987

alte Dokumentnummer

N7193534002L

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