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Artikel 8 Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1935

Artikel 8

Artikel 8. Beide Staaten werden die Aufführung der nach ihrem Gegenstand und Kunstwert hiezu geeigneten Bühnenwerke und die Vorführung ebensolcher Filme im anderen Staate fördern.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009200

Dokumentnummer

NOR12117988

alte Dokumentnummer

N7193534003L

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