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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen bei Krankheit, einschließlich Tuberkulose, und Mutterschaft sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

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