Artikel 7
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen bei Krankheit, einschließlich Tuberkulose, und Mutterschaft sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)