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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung der Artikel 12 und 13 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.

(4) Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 14 genannte Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

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