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Artikel 7 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 7

Die leitenden Funktionäre und Kontrollorgane der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen dürfen zum Grenzübertritt Schifferausweise nicht benützen. Diese Personen müssen vielmehr zum Grenzübertritt auf dem Wasser- oder Landwege einen mit einem entsprechenden Sichtvermerk versehenen Reisepaß besitzen.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, den vorgenannten Personen für Dienstreisen die erforderlichen Sichtvermerke in kürzestmöglicher Frist zu erteilen.

Die beiden vertragschließenden Teile werden veranlassen, daß diesen Personen bei Dienstreisen der Zutritt zum Hafen und das Betreten der Schiffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften in der kürzestmöglichen Zeit gestattet wird, wenn eine solche Bewilligung notwendig ist.

Schlagworte

Wasserweg

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145591

alte Dokumentnummer

N9195638993L

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