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ARTIKEL 7 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

TITEL II

BILATERALE, REGIONALE UND INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 7

Zusammenarbeit zwischen der Mongolei und der EU bei Grundsätzen, Normen und Standards

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in der Mongolei gemeinsame europäische Grundsätze, Normen und Standards zu verwirklichen und mit Blick auf ihre Einführung und Anwendung bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden über Normungsfragen zu intensivieren; dies kann sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auch auf die Schaffung eines Kooperationsrahmens erstrecken, welcher den Austausch von Experten, Informationen und Fachwissen erleichtert.

Schlagworte

Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199215

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