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ARTIKEL 6 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 6

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere

  1. a)im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1267 und der diesen nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, darunter die Resolution 1822, der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer aus anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften resultierenden Verpflichtungen,b)durch einen Informationsaustausch über Terroristen, terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,c)durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,d)durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,e)durch den Austausch bewährter einschlägiger Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus,f)durch wirksame Umsetzung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des ASEM.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199214

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