Artikel 7
Steuern
Die Regierung der Republik Kenia wird nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften unter diesem Rahmenabkommen anfallende Zahlungen von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreien, die in der Republik Kenia erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
20012365
Dokumentnummer
NOR40255902
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