Artikel 7.
Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäß den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.
Bestehen keine solche Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines anderen Gerichts, so werden sie den Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie sämtlich an dem auf diesen Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, und andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.
Schlagworte
Schiedsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018
Gesetzesnummer
10005252
Dokumentnummer
NOR40003138
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