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Artikel 7 Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.2007

Artikel 7

(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei dauernden technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, die eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Parteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.

(2) Die Behörden verwenden im Laufe ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache. Dies trifft sowohl auf die Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.

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