Artikel 8
(1) Zur korrekten praktischen Anwendung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, und zur Klärung eventueller praktischer Fragen, welche sich bei der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725/2000 des Rates und (EG) 407/2002 des Rates ergeben könnten, ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich aus den an der Durchführung der Verordnung schon mitwirkenden Vertretern der beiden Parteien zusammensetzt.
(2) Die Parteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die Beweise und Indizien nach Anlage II der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige Beweise oder Indizien ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Durch die vorliegende Vereinbarung wird ein Austausch von Mitarbeitern zwischen den beiden Behörden angestrebt, um die praktische Zusammenarbeit der Vertragspartner zu fördern. Die praktischen Details des Austausches von Mitarbeitern werden einvernehmlich von den Parteien auf Grund einer Zweckmäßigkeitsanalyse, die von der für die Anwendung der Verwaltungsvereinbarung zuständigen Behörde erstellt wird, festgelegt.
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