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Artikel 7 Praktikantenabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 7

Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates Anwendung.

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