Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 7.
Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen. Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer, soweit solche Gefahren den örtlichen Behörden zur Kenntnis gelangen.
Schlagworte
Hochwassergefahr
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010277
Dokumentnummer
NOR12130245
alte Dokumentnummer
N8195639025L
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