Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 8.
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Gesetzesnummer
10010277
Dokumentnummer
NOR12130246
alte Dokumentnummer
N8195639026L
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