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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

ARTIKEL 7

Direkter Transitverkehr

Fluggäste auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles werden einer vereinfachten Form der Zoll- und einreisebehördlichen Kontrolle unterworfen. Gepäck und Fracht sind von Zollabgaben, Beschaugebühren sowie anderen staatlichen Gebühren und Abgaben befreit, sofern sie sich im direkten Transit befinden.

Schlagworte

Zollkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148773

alte Dokumentnummer

N9198043425L

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