ARTIKEL 6
Finanzielle Bestimmungen
Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Vertragschließenden Teil die freie Überweisung des in seinem Hoheitsgebiet von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Postsendungen und Fracht erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gewähren. Sofern das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen einer besonderen Vereinbarung unterliegt, ist diese anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011524
Dokumentnummer
NOR12148772
alte Dokumentnummer
N9198043424L
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