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Artikel 7 Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1957

Artikel 7

ARTIKEL 7. – Das vorliegende Übereinkommen wird hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Staaten, die es ratifizieren, an die Stelle der am 5. Juni 1935 zu Rom unterzeichneten Internationalen Konvention für die Vereinheitlichung der Analysenmethoden der Weine im internationalen Handel treten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10010282

Dokumentnummer

NOR12130449

alte Dokumentnummer

N8195739413L

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