Artikel 7
ARTIKEL 7. – Das vorliegende Übereinkommen wird hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Staaten, die es ratifizieren, an die Stelle der am 5. Juni 1935 zu Rom unterzeichneten Internationalen Konvention für die Vereinheitlichung der Analysenmethoden der Weine im internationalen Handel treten.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10010282
Dokumentnummer
NOR12130449
alte Dokumentnummer
N8195739413L
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