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Artikel 7 Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2021

Artikel 7

Kontrolle der Mittelverwendung

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel zu beauftragen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung zu refundieren.

(3) Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Art. 6) nicht entsprechen, sind zu refundieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20011694

Dokumentnummer

NOR40238885

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