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Artikel 6 Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2021

Artikel 6

Verrechnung, Schlussabrechnung

(1) Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.

(2) Nicht verrechenbar sind Ausgaben für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.

(3) Das Land Tirol hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2024 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20011694

Dokumentnummer

NOR40238884

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