Artikel 7
Kontrolle der Mittelverwendung
(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.
(2) Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Art. 6) nicht entsprechen, sind zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
20011643
Dokumentnummer
NOR40237584
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