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Artikel 6 Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2021

Artikel 6

Verrechnung, Schlussabrechnung

(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den „Stadtregionalbahnprojekten Linz“ stehen.

(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2027 eine Schlussabrechnung der Planungskosten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20011643

Dokumentnummer

NOR40237583

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