Artikel 7
Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
§ 1.
Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.
§ 2. Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009997
Dokumentnummer
NOR40197981
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