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Artikel 7 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 7

Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden

§ 1.

Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.

§ 2. Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009997

Dokumentnummer

NOR40197981

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