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Artikel 8 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 8

Subrogation

Sieht der Vertrag über die Verwendung von Wagen vor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung stellen darf, so kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Zustimmung des Halters mit den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen vereinbaren,

  1. a) dass es, vorbehaltlich seiner Rückgriffsrechte, hinsichtlich ihrer Haftung für Verlust und Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile gegenüber dem Halter an ihre Stelle tritt;
  2. b) dass nur der Halter gegenüber den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen für durch den Wagen verursachte Schäden haftet, jedoch nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Vertragspartner des Halters ist, zur Geltendmachung der Ansprüche der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009997

Dokumentnummer

NOR40197982

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