Artikel 7
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011325
Dokumentnummer
NOR40004851
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