Artikel 8
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011325
Dokumentnummer
NOR40004852
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)