Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047188
alte Dokumentnummer
N3197946873L
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