Artikel 7
Die ukrainische Seite nennt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine und die österreichische Seite das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich als jene Behörde, die für die Durchführung dieses Abkommens auf staatlicher Ebene zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20003786
Dokumentnummer
NOR40058469
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